Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 10 Vertrag

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen140 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-1 (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-2 (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-3 (3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-4 (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-5 (5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

§ 9 § 11